In der Verwaltungsbeschwerde führte der Beistand aus, der Umzug nach Z sei am 17. September 2010 erfolgt. Als Beweis für diesen Zeitpunkt gab er eine Kopie des Umzugsvertrages zwischen der Amtsvormundschaft der Gemeinde Z und der Umzugsfirma P vom 17. September 2010 zu den Akten. Im Vertrag wird dieses Datum zwar ausdrücklich als Umzugstermin erwähnt. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass jemand eine Unterkunft, die lediglich aus einem Zimmer besteht, auch dann beziehen und bewohnen kann, wenn er den Hausrat erst später (oder überhaupt nicht) dorthin bringen lässt. Unter diesen Umständen ist zwar erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Gemeinde X verliess.