voraussichtlich werde sich A noch diese Woche wieder in Z anmelden. Gleichzeitig bat der Beistand den Sozialvorsteher, die Sozialhilfe wie üblich noch für den Folgemonat September auszurichten und eine Abrechnung über die geleistete Sozialhilfeunterstützung zu erstellen. In der Einsprache vom 13. September 2010 machte der Beistand geltend, A lebe bis zum heutigen Tag in der Gemeinde X, obwohl er sich dort im August abgemeldet und in Z angemeldet habe. A habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in X. In der Verwaltungsbeschwerde führte der Beistand aus, der Umzug nach Z sei am 17. September 2010 erfolgt.