In allen anderen Fällen müsse der Wohnkanton den Wegzug beweisen. Schliesslich dürfe auch angenommen werden, dass der Wohnsitz einer Person im Kanton erloschen sei, wenn sie ihn nachgewiesenermassen unter Umständen verlassen habe, die auf einen Wegzug hindeuteten, wie zum Beispiel die Aufgabe der bisherigen Wohnung bzw. der bisherigen Unterkunft (Thomet, a.a.O., Rz. 151). Der Beistand von A hat dem Sozialvorsteher der Gemeinde X mit Schreiben vom 24. August 2010 mitgeteilt, dass er für A ein Zimmer in der ausserkantonalen Gemeinde Z gemietet habe; voraussichtlich werde sich A noch diese Woche wieder in Z anmelden.