Insbesondere sei es nicht gerechtfertigt, den Wegzug zu vermuten, wenn jemand nur innerhalb des Kantons in eine andere Gemeinde umziehen wolle, sich bloss dorthin abmelde und sich dort fristgerecht anmelde. Die Beendigung des Wohnsitzes im bisherigen Wohnkanton sei höchstens dann zu vermuten, wenn die hilfebedürftige Person sich mit der Angabe abgemeldet habe, nach einem bestimmten Ort in einen anderen Kanton ziehen zu wollen, und wenn sie sich dort polizeilich angemeldet habe. In allen anderen Fällen müsse der Wohnkanton den Wegzug beweisen.