Dabei stellt Artikel 9 Absatz 2 ZUG bezüglich des Wegzugs eine Vermutung auf, die ein gewisses Gegenstück zu derjenigen von Artikel 4 Absatz 2 ZUG darstellt, aber nicht so weit geht wie diese: Nur wenn der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft ist, gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung (Art. 9 Abs. 2 ZUG). Nach dem Kommentar Thomet zum Zuständigkeitsgesetz schafft die polizeiliche Abmeldung jedoch keine generelle Vermutung des Wegzugs aus dem Kanton. Insbesondere sei es nicht gerechtfertigt, den Wegzug zu vermuten, wenn jemand nur innerhalb des Kantons in eine andere Gemeinde umziehen wolle, sich bloss dorthin abmelde und sich dort fristgerecht anmelde.