Der Unterstützungswohnsitz endet also nicht, wenn jemand das Gebiet des Wohnkantons nur zu einem bestimmten Zweck vorübergehend verlässt ohne die bisherige Wohnung aufzugeben: so wenn jemand eine Saison- oder andere befristete Stelle in einem anderen Kanton antritt (Thomet, a.a.O., Rz. 146). Der Wohnkanton, der behauptet, seine Unterstützungspflicht sei erloschen, weil die hilfebedürftige Person weggezogen sei, hat den Wegzug grundsätzlich nachzuweisen. Dabei stellt Artikel 9 Absatz 2 ZUG bezüglich des Wegzugs eine Vermutung auf, die ein gewisses Gegenstück zu derjenigen von Artikel 4 Absatz 2 ZUG darstellt, aber nicht so weit geht wie diese: