12 Abs. 2 ZUG). Ein Unterstützungswohnsitz muss deshalb insofern nicht zwingend notwendig sein (Urteil 2A.420/1999 des Bundesgerichts vom 2. Mai 2000, E. 4b, und 2A.253/2003 vom 23. September 2003, E. 2.3, je mit Hinweisen). Eine hilfebedürftige Person zieht aus einem Kanton weg, wenn sie dort nicht mehr wohnhaft oder niedergelassen sein will und nach Aufgabe der Unterkunft - zum Beispiel einer Wohnung oder eines Zimmers - mit ihrem Gepäck oder ihrem gesamten Hausrat das Kantonsgebiet verlässt. Der Unterstützungswohnsitz endet also nicht, wenn jemand das Gebiet des Wohnkantons nur zu einem bestimmten Zweck vorübergehend verlässt ohne die bisherige Wohnung aufzugeben: