Entsprechend der Bestimmung von Artikel 4 ZUG verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz, wer aus dem Wohnkanton wegzieht (Art. 9 Abs. 1 ZUG) und zwar unabhängig davon, ob er anderswo einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet. Das Zuständigkeitsgesetz kennt nämlich im Gegensatz zum Zivilrecht den fiktiven Wohnsitz im Sinn von Artikel 24 ZGB nicht. Allenfalls wird der bisherige Wohnkanton zum Aufenthaltskanton (Art. 11 Abs. 1 ZUG) und als solcher unterstützungspflichtig (Art. 12 Abs. 2 ZUG).