Als Wohnsitzbegründung gilt dabei die polizeiliche Anmeldung bzw. für Ausländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Mithin schafft die polizeiliche Anmeldung eine auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhende gesetzliche, jedoch widerlegbare Vermutung, dass jemand am betreffenden Ort Unterstützungswohnsitz begründet hat (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, Rz. 106). 2.1.2 Entsprechend der Bestimmung von Artikel 4