Aus den Erwägungen: 2.1.1 Gemäss § 5 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) ist für die wirtschaftliche Sozialhilfe die Einwohnergemeinde am Wohnsitz der hilfebedürftigen Person nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit zur Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24. Juni 1977 zuständig. Damit beurteilt sich nach dem Luzerner Sozialhilferecht die Frage des innerkantonalen Unterstützungswohnsitzes unabhängig vom zivilrechtlichen Wohnsitz integral nach den Bestimmungen des Zuständigkeitsgesetzes. Laut Artikel 4