Der Beistand von A erhob in dessen Namen gegen diesen Entscheid Einsprache, wobei er geltend machte, dass A nach wie vor in X lebe und dort weiterhin seinen Lebensmittelpunkt habe. Der Gemeinderat wies die Einsprache ab. Die gegen den Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde hiess das Gesundheits- und Sozialdepartement teilweise gut. Aus den Erwägungen: 2.1.1 Gemäss § 5 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) ist für die wirtschaftliche Sozialhilfe die Einwohnergemeinde am Wohnsitz der hilfebedürftigen Person nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit zur Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24. Juni 1977 zuständig.