| | Entscheid: | A zog am 6. Januar 2010 von der ausserkantonalen Gemeinde Z in die Luzerner Gemeinde X, wo er fortan wirtschaftliche Sozialhilfe bezog. Mit Entscheid vom 1. September 2010 hielt der Gemeinderat von X fest, A sei per Ende August 2010 aus der Gemeinde X weggezogen, wie üblich werde deshalb die wirtschaftliche Sozialhilfe nur noch für den Folgemonat ausgerichtet; ab Oktober 2010 sei die Gemeinde X nicht mehr für die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zuständig. Der Beistand von A erhob in dessen Namen gegen diesen Entscheid Einsprache, wobei er geltend machte, dass A nach wie vor in X lebe und dort weiterhin seinen Lebensmittelpunkt habe.