Eine Gemeinde, welche die wirtschaftliche Sozialhilfe mit der Begründung einstellt, die hilfebedürftige Person sei weggezogen, hat deren Wegzug nachzuweisen. - Die Vermutung nach Artikel 9 Absatz 2 ZUG, wonach der Zeitpunkt der polizeilichen Abmeldung als Zeitpunkt des Wegzugs gilt, wenn dieser zweifelhaft ist, ist widerlegbar. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A zog am 6. Januar 2010 von der ausserkantonalen Gemeinde Z in die Luzerner Gemeinde X, wo er fortan wirtschaftliche Sozialhilfe bezog.