{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-06-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2011-13_2011-06-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4940", "Checksum": "5c422b6648158bd60e3a8cf7f0312fff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2011 13", "2011 III Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 08.06.2011 GSD 2011 13 (2011 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 08.06.2011 GSD 2011 13 (2011 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 08.06.2011 GSD 2011 13 (2011 III Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe. Zeitpunkt des Wegzugs aus einer Gemeinde. Artikel 9 Absatz 2 ZUG; § 5 Absatz 1 SHG. Eine Gemeinde, welche die wirtschaftliche Sozialhilfe mit der Begründung einstellt, die hilfebedürftige Person sei weggezogen, hat deren Wegzug nachzuweisen. - Die Vermutung nach Artikel 9 Absatz 2 ZUG, wonach der Zeitpunkt der polizeilichen Abmeldung als Zeitpunkt des Wegzugs gilt, wenn dieser zweifelhaft ist, ist widerlegbar. | Art. 9 Abs. 2 ZUG, § 5 Abs. 1 SHG | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:29", "Checksum": "a8b5bfc886320f71edb3706d2f818600", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 08.06.2011 GSD 2011 13 (2011 III Nr. 13)\nRegeste:\nWirtschaftliche Sozialhilfe. Zeitpunkt des Wegzugs aus einer Gemeinde. Artikel 9 Absatz 2 ZUG; § 5 Absatz 1 SHG. Eine Gemeinde, welche die wirtschaftliche Sozialhilfe mit der Begründung einstellt, die hilfebedürftige Person sei weggezogen, hat deren Wegzug nachzuweisen. - Die Vermutung nach Artikel 9 Absatz 2 ZUG, wonach der Zeitpunkt der polizeilichen Abmeldung als Zeitpunkt des Wegzugs gilt, wenn dieser zweifelhaft ist, ist widerlegbar. | Art. 9 Abs. 2 ZUG, § 5 Abs. 1 SHG | Sozialhilfe\n\n Abrechnung über die geleistete Sozialhilfeunterstützung zu erstellen. In der Einsprache vom 13. September 2010 machte der Beistand geltend, A lebe bis zum heutigen Tag in der Gemeinde X, obwohl er sich dort im August abgemeldet und in Z angemeldet habe. A habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in X. In der Verwaltungsbeschwerde führte der Beistand aus, der Umzug nach Z sei am 17. September 2010 erfolgt. Als Beweis für diesen Zeitpunkt gab er eine Kopie des Umzugsvertrages zwischen der Amtsvormundschaft der Gemeinde Z und der Umzugsfirma P vom 17. September 2010 zu den Akten. Im Vertrag wird dieses Datum zwar ausdrücklich als Umzugstermin erwähnt. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass jemand eine Unterkunft, die lediglich aus einem Zimmer besteht, auch dann beziehen und bewohnen kann, wenn er den Hausrat erst später (oder überhaupt nicht) dorthin bringen lässt. Unter diesen Umständen ist zwar erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Gemeinde X verliess. Zweifelhaft ist hingegen der Zeitpunkt des Wegzugs. Da der Beistand mit Schreiben vom 24. August 2010 dem Sozialvorsteher konkret mitteilte, dass A wieder nach Z ziehen werde und der Beschwerdeführer auf dem offiziellen Formular der Gemeinde X betreffend den Wegzug eine neue Adresse in Z, nämlich die Musterstrasse Nr. 8, angab, darf gemäss den obigen Ausführungen für den Zeitpunkt des Wegzugs auf dieses Formular abgestellt werden. Darin gab der Beschwerdeführer an, dass er am 26. August 2010 nach dieser Adresse wegziehen werde. Aus den Akten ergeben sich keine eindeutigen Beweise für einen Wegzug am 17. September 2010. Aus den bereits erwähnten Gründen ist alleine aufgrund des vereinbarten Umzugstermins im Vertrag mit der Umzugsfirma P nicht erstellt, dass A erst an diesem Datum die Gemeinde X verliess. Die übrigen vorinstanzlichen Akten geben für die Annahme eines Wegzugs am 17. September 2010 keine schlüssigen Hinweise. Zudem nennt der Beistand keine Gründe, wieso dieser Wegzug auf den 17. September 2010 verschoben wurde. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung des Wegzugs am 26. August 2010 umzustossen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass A ab Ende August 2010 in der Gemeinde Z keinen Unterstützungswohnsitz mehr hatte. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 8. Juni 2011) |"}