{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-06-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2011-13_2011-06-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4940", "Checksum": "5c422b6648158bd60e3a8cf7f0312fff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2011 13", "2011 III Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 08.06.2011 GSD 2011 13 (2011 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 08.06.2011 GSD 2011 13 (2011 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 08.06.2011 GSD 2011 13 (2011 III Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe. Zeitpunkt des Wegzugs aus einer Gemeinde. Artikel 9 Absatz 2 ZUG; § 5 Absatz 1 SHG. Eine Gemeinde, welche die wirtschaftliche Sozialhilfe mit der Begründung einstellt, die hilfebedürftige Person sei weggezogen, hat deren Wegzug nachzuweisen. - Die Vermutung nach Artikel 9 Absatz 2 ZUG, wonach der Zeitpunkt der polizeilichen Abmeldung als Zeitpunkt des Wegzugs gilt, wenn dieser zweifelhaft ist, ist widerlegbar. | Art. 9 Abs. 2 ZUG, § 5 Abs. 1 SHG | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:29", "Checksum": "a8b5bfc886320f71edb3706d2f818600", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 08.06.2011 GSD 2011 13 (2011 III Nr. 13)\nRegeste:\nWirtschaftliche Sozialhilfe. Zeitpunkt des Wegzugs aus einer Gemeinde. Artikel 9 Absatz 2 ZUG; § 5 Absatz 1 SHG. Eine Gemeinde, welche die wirtschaftliche Sozialhilfe mit der Begründung einstellt, die hilfebedürftige Person sei weggezogen, hat deren Wegzug nachzuweisen. - Die Vermutung nach Artikel 9 Absatz 2 ZUG, wonach der Zeitpunkt der polizeilichen Abmeldung als Zeitpunkt des Wegzugs gilt, wenn dieser zweifelhaft ist, ist widerlegbar. | Art. 9 Abs. 2 ZUG, § 5 Abs. 1 SHG | Sozialhilfe\n\n\n| Entscheid: | A zog am 6. Januar 2010 von der ausserkantonalen Gemeinde Z in die Luzerner Gemeinde X, wo er fortan wirtschaftliche Sozialhilfe bezog. Mit Entscheid vom 1. September 2010 hielt der Gemeinderat von X fest, A sei per Ende August 2010 aus der Gemeinde X weggezogen, wie üblich werde deshalb die wirtschaftliche Sozialhilfe nur noch für den Folgemonat ausgerichtet; ab Oktober 2010 sei die Gemeinde X nicht mehr für die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zuständig. Der Beistand von A erhob in dessen Namen gegen diesen Entscheid Einsprache, wobei er geltend machte, dass A nach wie vor in X lebe und dort weiterhin seinen Lebensmittelpunkt habe. Der Gemeinderat wies die Einsprache ab. Die gegen den Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde hiess das Gesundheits- und Sozialdepartement teilweise gut. Aus den Erwägungen: 2.1.1 Gemäss § 5 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) ist für die wirtschaftliche Sozialhilfe die Einwohnergemeinde am Wohnsitz der hilfebedürftigen Person nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit zur Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24. Juni 1977 zuständig. Damit beurteilt sich nach dem Luzerner Sozialhilferecht die Frage des innerkantonalen Unterstützungswohnsitzes unabhängig vom zivilrechtlichen Wohnsitz integral nach den Bestimmungen des Zuständigkeitsgesetzes. Laut Artikel 4 ZUG hat die hilfebedürftige Person ihren Wohnsitz in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Als Wohnsitzbegründung gilt dabei die polizeiliche Anmeldung bzw. für Ausländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Mithin schafft die polizeiliche Anmeldung eine auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhende gesetzliche, jedoch widerlegbare Vermutung, dass jemand am betreffenden Ort Unterstützungswohnsitz begründet hat (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, Rz. 106). 2.1.2 Entsprechend der Bestimmung von Artikel 4 ZUG verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz, wer aus dem Wohnkanton wegzieht (Art. 9 Abs. 1 ZUG) und zwar unabhängig davon, ob er anderswo einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet. Das Zuständigkeitsgesetz kennt nämlich im Gegensatz zum Zivilrecht den fiktiven Wohnsitz im Sinn von Artikel 24 ZGB nicht. Allenfalls wird der bisherige Wohnkanton zum Aufenthaltskanton (Art. 11 Abs. 1 ZUG) und als solcher unterstützungspflichtig (Art. 12 Abs. 2 ZUG). Ein Unterstützungswohnsitz muss deshalb insofern nicht zwingend notwendig sein (Urteil 2A.420/1999 des Bundesgerichts vom 2. Mai 2000, E. 4b, und 2A.253/2003 vom 23. September 2003, E. 2.3, je mit Hinweisen). Eine hilfebedürftige Person zieht aus einem Kanton weg, wenn sie dort nicht mehr wohnhaft oder niedergelassen sein will und nach Aufgabe der Unterkunft - zum Beispiel einer Wohnung oder eines Zimmers - mit ihrem Gepäck oder ihrem gesamten Hausrat das Kantonsgebiet verlässt. Der Unterstützungswohnsitz endet also nicht, wenn jemand das Gebiet des Wohnkantons nur zu einem bestimmten Zweck vorübergehend verlässt ohne die bisherige Wohnung aufzugeben: so wenn jemand eine Saison- oder andere befristete Stelle in einem anderen Kanton antritt (Thomet, a.a.O., Rz. 146). Der Wohnkanton, der behauptet, seine Unterstützungspflicht sei erloschen, weil die hilfebedürftige Person weggezogen sei, hat den Wegzug grundsätzlich nachzuweisen. Dabei stellt Artikel 9 Absatz 2 ZUG bezüglich des Wegzugs eine Vermutung auf, die ein gewisses Gegenstück zu derjenigen von Artikel 4 Absatz 2 ZUG darstellt, aber nicht so weit geht wie diese: Nur wenn der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft ist, gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung (Art. 9 Abs. 2 ZUG). Nach dem Kommentar Thomet zum Zuständigkeitsgesetz schafft die polizeiliche Abmeldung jedoch keine generelle Vermutung des Wegzugs aus dem Kanton. Insbesondere sei es nicht gerechtfertigt, den Wegzug zu vermuten, wenn jemand nur innerhalb des Kantons in eine andere Gemeinde umziehen wolle, sich bloss dorthin abmelde und sich dort fristgerecht anmelde. Die Beendigung des Wohnsitzes im bisherigen Wohnkanton sei höchstens dann zu vermuten, wenn die hilfebedürftige Person sich mit der Angabe abgemeldet habe, nach einem bestimmten Ort in einen anderen Kanton ziehen zu wollen, und wenn sie sich dort polizeilich angemeldet habe. In allen anderen Fällen müsse der Wohnkanton den Wegzug beweisen. Schliesslich dürfe auch angenommen werden, dass der Wohnsitz einer Person im Kanton erloschen sei, wenn sie ihn nachgewiesenermassen unter Umständen verlassen habe, die auf einen Wegzug hindeuteten, wie zum Beispiel die Aufgabe der bisherigen Wohnung bzw. der bisherigen Unterkunft (Thomet, a.a.O., Rz. 151). Der Beistand von A hat dem Sozialvorsteher der Gemeinde X mit Schreiben vom 24. August 2010 mitgeteilt, dass er für A ein Zimmer in der ausserkantonalen Gemeinde Z gemietet habe; voraussichtlich werde sich A noch diese Woche wieder in Z anmelden. Gleichzeitig bat der Beistand den Sozialvorsteher, die Sozialhilfe wie üblich noch für den Folgemonat September auszurichten und eine"}