Zudem können solche Programme erfahrungsgemäss kurzfristig beendet werden, wenn jemand eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt gefunden hat. Unter diesen Umständen liegt ein Verstoss im Sinn von § 29 Absatz 4 SHG vor, der grundsätzlich mit einer Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe sanktioniert werden kann. Die Kürzung um Fr. 100.- pro Monat entspricht dem Umfang, der in den Skos-Richtlinien erwähnt wird. Auch die Dauer der Kürzung ist nicht zu beanstanden. Schliesslich verletzt die Massnahme auch nicht das verfassungsmässige Recht auf Hilfe in Notlagen im Sinn von Artikel 12 BV. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 30. März 2010) |