Zudem wird den zu Integrierenden entsprechende Unterstützung angeboten. Eine solche Hilfestellung wäre auch durch die Gemeinde im Rahmen der persönlichen Sozialhilfe im Sinn von § 25 SHG möglich. Die persönliche Sozialhilfe umfasst insbesondere Beratung und Betreuung sowie sonstige Dienstleistungen (§ 26 Unterabs. a und c SHG). Weiter darf davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer auch bei der Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm die erforderliche Zeit für Vorstellungsgespräche gewährt worden wäre (vgl. dazu Art. 329 Abs. 3 OR). Zudem können solche Programme erfahrungsgemäss kurzfristig beendet werden, wenn jemand eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt gefunden hat.