Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe dafür, dass er dieser Auflage nicht nachkommen könne, sind nicht gerechtfertigt. Zwar kommt der Beschwerdeführer mit der Suche um eine Lehrstelle seinen Pflichten aufgrund des sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzips nach. Allerdings hat er offenbar Mühe, eine solche Stelle zu finden. Umso wichtiger ist es, dass er in der Zwischenzeit an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilnimmt. Erfahrungsgemäss werden in solchen Programmen auch die Gründe abgeklärt, wieso jemand noch keine (Lehr-)Stelle gefunden hat. Zudem wird den zu Integrierenden entsprechende Unterstützung angeboten.