3c des Rechtsspruchs), zu Recht nicht angefochten. Weiter gibt er in seiner Verwaltungsbeschwerde zu, dass er sich geweigert hat, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen. Die Weisung, an einem bestimmten Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, gehört zweifellos zu den Weisungen im Sinn von § 29 Absatz 3 des Sozialhilfegesetzes (SHG), denn sie ist geeignet, die Chance des Beschwerdeführers zu verbessern, wieder in den Arbeitsmarkt integriert zu werden und seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise selber verdienen zu können. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe dafür, dass er dieser Auflage nicht nachkommen könne, sind nicht gerechtfertigt.