Er habe eine Woche geschnuppert und wisse bis jetzt nicht, ob er diese Stelle bekomme. Da er dann auswärts wohnen müsse, müsse er umfangreiche Abklärungen treffen, wie er dies alles finanzieren solle. Eine Lehrstelle zu finden, erscheine ihm im Moment wichtiger als die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm. Das Gesundheits- und Sozialdepartement wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2.3 Der Beschwerdeführer hat die Auflage im Erstentscheid vom 12. November 2009, an den zugewiesenen Integrationsprojekten oder Arbeitsintegrationsprogrammen teilzunehmen (Ziff. 3c des Rechtsspruchs), zu Recht nicht angefochten.