Ebenso wenig sind eine gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von Angehörigen erstellt. Damit ist der Antrag auf Zusprechung einer Integrationszulage für die Monate August und September 2009 abzuweisen. Daran ändert das Argument des Beschwerdeführers nichts, er habe früher auch ohne Betreuung durch die Firma Z eine Integrationszulage erhalten. Die richtige Anwendung der Skos-Richtlinien geht vor. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 20. August 2010) |