Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in den besagten Monaten seine berufliche Qualifikation insbesondere durch den Besuch einer zusätzlichen Schulung oder Ausbildung oder eines Berufspraktikums zu verbessern versuchte. Auch ist nicht ersichtlich, dass er an einem Beschäftigungs-, Qualifikations- oder Integrationsprogramm teilnahm, dessen Leistungen nicht mit einem eigentlichen Lohn abgegolten wurden. Insbesondere ist keine Betreuung durch die Firma Z, welche die Integration ausgesteuerter arbeitsloser Personen zum Ziel hat, nachgewiesen. Ebenso wenig sind eine gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von Angehörigen erstellt.