Zwar ist aufgrund der Akten des Einspracheverfahrens belegt, dass sich der Beschwerdeführer in den Monaten Juni bis August 2009 bei verschiedenen Arbeitgebern um eine Anstellung bemüht hat. Diese Bewerbungen gehören aber - wie dargelegt - zu seinen sozialhilferechtlichen Grundpflichten und stellen damit keine besonderen Integrationsbemühungen im Sinn der Skos-Richtlinien dar, die mit einer entsprechenden Zulage abzugelten sind. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in den besagten Monaten seine berufliche Qualifikation insbesondere durch den Besuch einer zusätzlichen Schulung oder Ausbildung oder eines Berufspraktikums zu verbessern versuchte.