Dazu gehören insbesondere Bemühungen um eine Arbeitsstelle. Dies ist sachlich insofern gerechtfertigt, als eine hilfebedürftige Person aufgrund des sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzips ohnehin die Pflicht hat, ihren Lebensbedarf vorab mit eigener Arbeit zu finanzieren beziehungsweise eine Arbeit zu suchen (§ 28 Abs. 1 SHG; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 71f. und 108ff.). Zwar ist aufgrund der Akten des Einspracheverfahrens belegt, dass sich der Beschwerdeführer in den Monaten Juni bis August 2009 bei verschiedenen Arbeitgebern um eine Anstellung bemüht hat.