Unter diese Tätigkeiten fallen auch der Besuch einer Schule der Sekundarstufe II, einer Berufslehre, eines Berufspraktikums sowie die Teilnahme an Beschäftigungs-, Qualifikations- oder Integrationsprogrammen, sofern die entsprechende Leistung nicht mit einem eigentlichen Lohn abgegolten wird. Aufgrund des Wortlautes der Skos-Richtlinien ("... und sich besonders um ihre ... Integration ... bemühen.") und der genannten erläuternden Beispiele ist ersichtlich, dass die Integrationszulage nicht zu gewähren ist, wenn es sich um gewöhnliche berufliche Integrationsbemühungen handelt. Dazu gehören insbesondere Bemühungen um eine Arbeitsstelle.