Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das Gesundheits- und Sozialdepartement ab, soweit es darauf eintrat. Aus den Erwägungen: 3.1 Gemäss Kapitel C.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (Skos-Richtlinien), die gemäss § 30 Absatz 2 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) für die Bemessung des sozialen Existenzminimums bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe wegleitend sind, wird eine Integrationszulage für nicht erwerbstätige Personen gewährt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration sowie um diejenige von