Es ist nicht auszuschliessen, dass die Ausgleichskasse Luzern gestützt auf diese Bestimmung aufgrund des nunmehr vorliegenden Entscheides ihre Verfügung vom 16. März 2009 anpasst und rückwirkend die anrechenbare Prämie voll vergütet. Sollte rechtskräftig entschieden sein, dass eine solche Anpassung nicht möglich ist, wird die Gemeinde den entsprechenden Betrag definitiv über die wirtschaftliche Sozialhilfe übernehmen müssen. In diesem Sinn ist die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 28. April 2010) |