Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Prämienverbilligung gemäss § 8a PVG auf begründetes Gesuch hin oder von Amtes wegen angepasst wird, wenn sich die persönlichen, die familiären oder die wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem 1. Januar des Jahres, für das Prämienverbilligung beansprucht wird, wesentlich geändert haben. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Ausgleichskasse Luzern gestützt auf diese Bestimmung aufgrund des nunmehr vorliegenden Entscheides ihre Verfügung vom 16. März 2009 anpasst und rückwirkend die anrechenbare Prämie voll vergütet.