Unter Umständen hätten die Beschwerdeführer in der Folge die volle anrechenbare Prämie vergütet erhalten. Da die Gemeinde diese Bestätigung nicht ausstellen konnte, erhielten die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2009 aufgrund der Steuerdaten nur eine teilweise Verbilligung der Prämien zugesprochen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Prämienverbilligung gemäss § 8a PVG auf begründetes Gesuch hin oder von Amtes wegen angepasst wird, wenn sich die persönlichen, die familiären oder die wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem 1. Januar des Jahres, für das Prämienverbilligung beansprucht wird, wesentlich geändert haben.