Gemäss § 8 Absatz 3 des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) vom 24. Januar 1995 (PVG) werden anrechenbare Prämien von Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen, voll vergütet. Für das Jahr 2009 betrug die anrechenbare Prämie pro grundversicherte Person Fr. 3540.-. Hätte vorliegend die Gemeinde bereits im Jahr 2009 im Sinn der obigen Erwägungen entschieden, hätte sie damals gegenüber der Ausgleichskasse Luzern bestätigen können, dass die Beschwerdeführer einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe haben. Unter Umständen hätten die Beschwerdeführer in der Folge die volle anrechenbare Prämie vergütet erhalten.