Wie in Erwägung 3.3 dargelegt, haben die Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Die Besonderheit des zu beurteilenden Sachverhalts besteht darin, dass dieser Anspruch ausschliesslich wegen des im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides nicht durch die Prämienverbilligung gedeckten Anteils der Prämien aus der Grundversicherung entsteht. Gemäss § 8 Absatz 3 des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) vom 24. Januar 1995 (PVG) werden anrechenbare Prämien von Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen, voll vergütet.