Wenn die Rechtsmittelinstanz einen vorinstanzlichen Entscheid aufhebt, entscheidet sie in der Regel selber über die Sache (§ 140 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 [VRG]). Wenn besondere Gründe es erfordern, weist die Rechtsmittelinstanz die Sache mit verbindlichen Weisungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück (§ 140 Abs. 2 VRG). Wie in Erwägung 3.3 dargelegt, haben die Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe.