Folglich ist dieser Betrag als Aufwandposition der Beschwerdeführer im Unterstützungsbudget einzurechnen. Mithin ist ihr soziales Existenzminimum um Fr. 146.70 nicht gedeckt (Fr. 2731.- plus Fr. 326.20 minus Fr. 2910.50), weshalb sie grundsätzlich einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe haben. 3.4 Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Verwaltungsbeschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid des Gemeinderates vom 16. September 2009 aufzuheben. 4. Wenn die Rechtsmittelinstanz einen vorinstanzlichen Entscheid aufhebt, entscheidet sie in der Regel selber über die Sache (§ 140 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 [VRG]).