Damit entfällt eine Übernahme durch die zuständige Gemeinde gemäss § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998 (SRL Nr. 865). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es sich bei den Fr. 326.20 pro Monat um den Prämienanteil für die Grundversicherung handelt, den die Beschwerdeführer im Sinn von Kapitel B.4-2 der Skos-Richtlinien selbst bezahlen müssen. Folglich ist dieser Betrag als Aufwandposition der Beschwerdeführer im Unterstützungsbudget einzurechnen.