Verfügung der Ausgleichskasse Luzern vom 16. März 2009 hatten sie für jenes Jahr aufgrund der Steuerdaten Anspruch auf Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 2904.-. Damit beträgt der Prämienanteil, den die Beschwerdeführer in jenem Jahr selber bezahlen mussten, Fr. 3914.40 oder Fr. 326.20 pro Monat. Um einen Leistungsaufschub im Sinn von Artikel 64a KVG zu vermeiden, hat offenbar ein privates Hilfswerk die Restkosten regelmässig als Vorschuss übernommen (vgl. Eingabe der Beschwerdeführer vom 11. März 2010). Damit entfällt eine Übernahme durch die zuständige Gemeinde gemäss § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998 (SRL Nr. 865).