Der Regierungsrat hat in der Sozialhilfeverordnung vom 13. Juli 1990 von den beschriebenen Grundsätzen der Skos-Richtlinien keine Abweichungen beschlossen, weshalb sie vorliegend ohne weiteres Geltung beanspruchen. 3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer im Jahr 2009 der Krankenversicherung für die Prämien der Grundversicherung total Fr. 6818.40 (12 3 Fr. 568.20) bezahlt haben. Gemäss Verfügung der Ausgleichskasse Luzern vom 16. März 2009 hatten sie für jenes Jahr aufgrund der Steuerdaten Anspruch auf Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 2904.-.