Gleiches gilt für die Selbstbehalte und die Franchisen. Dementsprechend sind im Berechnungsblatt der Praxishilfen in Kapitel H.1 der Skos-Richtlinien unter der materiellen Grundsicherung die Kosten der Krankenversicherung sowie die Selbstbehalte und Franchisen ausdrücklich als Aufwandpositionen erwähnt. Der Regierungsrat hat in der Sozialhilfeverordnung vom 13. Juli 1990 von den beschriebenen Grundsätzen der Skos-Richtlinien keine Abweichungen beschlossen, weshalb sie vorliegend ohne weiteres Geltung beanspruchen.