Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz vorliegend aus Artikel 3 Absatz 2a und b ZUG nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Zum anderen stellen die Skos-Richtlinien in Kapitel B.4-2 unmissverständlich den Grundsatz auf, dass jener Teil der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, den bedürftige Personen allenfalls selbst bezahlen müssen, als Aufwandposition im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt für die Selbstbehalte und die Franchisen.