Hingegen hat der Umstand, dass § 28 Absatz 1 SHG das Zuständigkeitsgesetz erwähnt, keinen Einfluss auf den Umfang der kantonalen wirtschaftlichen Sozialhilfe. Aufgrund der Satzkonstellation ("Wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger...") bezieht sich dieser Zusatz allein auf die Frage, wer zu den Familienangehörigen zählt (vgl. zu diesen denn auch Art. 6 und 7 ZUG). Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz vorliegend aus Artikel 3 Absatz 2a und b ZUG nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.