§ 28 SHG ist für den Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe insofern massgebend, als er in Absatz 1 bestimmt, dass eigene Mittel, Arbeit und Leistungen Dritter mitzuberücksichtigen sind, und in Absatz 2 festhält, dass bevorschusste Unterhaltsbeiträge und Mutterschaftsbeihilfen anzurechnen sind. Hingegen hat der Umstand, dass § 28 Absatz 1 SHG das Zuständigkeitsgesetz erwähnt, keinen Einfluss auf den Umfang der kantonalen wirtschaftlichen Sozialhilfe.