Dementsprechend regelt Artikel 3 ZUG nur, was als Unterstützung im Sinn des Geltungsbereichs des Zuständigkeitsgesetzes gilt (vgl. dazu auch die Einleitung von Art. 3 Abs. 1 ZUG: "Unterstützungen im Sinn dieses Gesetzes sind ..."). Der Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe im Kanton Luzern richtet sich denn auch vorab nach § 30 SHG. § 28 SHG ist für den Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe insofern massgebend, als er in Absatz 1 bestimmt, dass eigene Mittel, Arbeit und Leistungen Dritter mitzuberücksichtigen sind, und in Absatz 2 festhält, dass bevorschusste Unterhaltsbeiträge und Mutterschaftsbeihilfen anzurechnen sind.