Für die Frage, welche weiteren Rechtsfolgen dieser Hinweis hat, ist aber zu berücksichtigen, dass das Zuständigkeitsgesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung von Bedürftigen, die sich in der Schweiz aufhalten, zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 ZUG), und es den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen regelt (Art. 1 Abs. 2 ZUG). Hingegen legt das Zuständigkeitsgesetz nicht fest, welche Aufwandpositionen unter welchen Umständen und in welcher Höhe innerkantonal über die wirtschaftliche Sozialhilfe abzudecken sind. Dementsprechend regelt Artikel 3