Dies hat ohne Zweifel zur Folge, wie die Skos-Richtlinien dies ausführen, dass sie einem kostenersatzpflichtigen Gemeinwesen, wie zum Beispiel dem Heimatkanton, nicht in Rechnung gestellt werden können. Für die Frage, welche weiteren Rechtsfolgen dieser Hinweis hat, ist aber zu berücksichtigen, dass das Zuständigkeitsgesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung von Bedürftigen, die sich in der Schweiz aufhalten, zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 ZUG), und es den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen regelt (Art. 1 Abs. 2 ZUG).