Zum einen machen die Skos-Richtlinien diesen Hinweis ausdrücklich im Zusammenhang mit Artikel 3 des Zuständigkeitsgesetzes, nach dessen Absatz 2b die Mindestbeiträge an obligatorische Versicherungen, die von einem Gemeinwesen anstelle des Versicherten zu leisten sind (also auch die Prämien der Grundversicherung), nicht als Unterstützungen im Sinn dieses Gesetzes gelten. Dies hat ohne Zweifel zur Folge, wie die Skos-Richtlinien dies ausführen, dass sie einem kostenersatzpflichtigen Gemeinwesen, wie zum Beispiel dem Heimatkanton, nicht in Rechnung gestellt werden können.