Damit kann aber aus zwei Gründen nicht gemeint sein, dass die Prämien der Grundversicherung (oder Teile davon) bei der Abklärung, ob jemand Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat, unter keinen Umständen im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen sind: Zum einen machen die Skos-Richtlinien diesen Hinweis ausdrücklich im Zusammenhang mit Artikel 3 des Zuständigkeitsgesetzes, nach dessen Absatz 2b die Mindestbeiträge an obligatorische Versicherungen, die von einem Gemeinwesen anstelle des Versicherten zu leisten sind (also auch die Prämien der Grundversicherung), nicht als Unterstützungen im Sinn dieses Gesetzes gelten.