Zur medizinischen Grundversorgung führen die Skos-Richtlinien in Kapitel B.4-1 aus, dass die Gesundheitsversorgung im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung gemäss dem KVG Teil des absoluten Existenzminimums bilde und in jedem Fall sicherzustellen sei. Besteht bei einer hilfebedürftigen Person ausnahmsweise kein Versicherungsschutz, sind die anfallenden Gesundheitskosten nach diesen Ausführungen gegebenenfalls von der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu decken. Dasselbe gilt für Selbstbehalte und Franchisen. Zudem sollen die Sozialhilfebehörden bei nicht sesshaften hilfebedürftigen Personen für den Versicherungsschutz besorgt sein (Skos-Richtlinien, B.4-1).