Nach Kapitel B.1-1 der Skos-Richtlinien beinhaltet die Sozialhilfe vorab die materielle Grundsicherung. Diese umfasst den nach der Haushaltsgrösse abgestuften Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten einschliesslich der unmittelbaren Nebenkosten und die Kosten der medizinischen Grundversorgung. Zur medizinischen Grundversorgung führen die Skos-Richtlinien in Kapitel B.4-1 aus, dass die Gesundheitsversorgung im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung gemäss dem KVG Teil des absoluten Existenzminimums bilde und in jedem Fall sicherzustellen sei.