Die wirtschaftliche Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum ab (§ 30 Abs. 1 SHG). Für dessen Bemessung sind die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) wegleitend (§ 30 Abs. 2 SHG). Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen beschliessen (§ 30 Abs. 3 SHG). Der Anspruch bemisst sich aufgrund des Bedarfs und der Einnahmen. Mitberücksichtigt werden zudem das Vermögen und damit auch ein Vermögensanfall. Ein allfälliges Manko wird über die wirtschaftliche Sozialhilfe gedeckt (vgl. dazu das Berechnungsblatt der Praxishilfen zu den Skos-Richtlinien, H.1).