Das Ehepaar erhob Verwaltungsbeschwerde, worauf das Gesundheits- und Sozialdepartement den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückwies. Aus den Erwägungen: 3.1 Gemäss § 28 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wer seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24. Juni 1977 nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann.