Dementsprechend würden diese Kosten gemäss konstanter Praxis bei der Berechnung des sozialen Existenzminimums nicht berücksichtigt. Das Ehepaar erhob Verwaltungsbeschwerde, worauf das Gesundheits- und Sozialdepartement den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückwies.